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Gewerbliche Berufsbildende Schulen

Regelungen

Wir sind wichtig!

Hier findest du alle wichtigen Regelungen unserer Schule.

Schulordnung

Unsere Schule hat einen wichtigen gesellschaftlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen, dem wir nur gemeinsam gerecht werden können. Mit dem Motto unseres Leitbildes: „Erfolgreich lernen – Zukunft gestalten“ wollen wir, die Schulgemeinschaft, Dich, bzw. Sie zielbewusst auf aktuelle und zukünftige berufliche und private Lebenssituationen vorbereiten.

Für ein gutes Zusammenleben an unserer Schule ist es daher notwendig, dass von allen Beteiligten bestimmte Vereinbarungen eingehalten werden.

Wir wünschen uns im Unterrichtsalltag unserer Schule eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die durch gegenseitige Achtung und Toleranz gekennzeichnet ist. Sie ist auf Selbstständigkeit und eigenverantwortliches Handeln ausgerichtet. Dadurch können wir Schülerinnen und Schüler uns Fähigkeiten aneignen, die wir zur Ausübung eines Berufes und für das Leben in unserer Gesellschaft benötigen.

In diesem Sinne haben wir gemeinsam die folgende Schulordnung beschlossen:

  • Wir (Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte) verhalten uns anderen gegenüber fair und verletzen sie nicht durch Worte oder Taten.
  • Wir verwenden in Konfliktsituationen eine sachliche Gesprächsform und suchen konstruktive Lösungen.
  • Wir akzeptieren das Anderssein von Personen, um sie nicht zu benachteiligen. Jeder soll sich in unserer Schule wohl fühlen.
  • Ich (Schülerin, Schüler) wähle den direkten Schulweg, da ich sonst den Versicherungsschutz verliere.
  • Komme ich mit dem Fahrrad, Moped, Motorrad oder Auto, so parke ich auf den dafür vorgesehenen Flächen. Falsch geparkte Fahrzeuge bilden im Gefahrenfall ein großes Hindernis und werden daher kostenpflichtig abgeschleppt.
  • Ich achte auf die Verkehrssicherheit meines Fahrzeuges.
  • Elektronische Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte (Handy, Smartphone usw.) können stören. Ich schalte sie daher während des Unterrichts nicht ein. Lediglich nach Aufforderung bzw. Erlaubnis der Lehrkraft können die Geräte im Unterricht genutzt werden.
  • Drogen gefährden unsere Gesundheit! Hiermit verpflichte ich mich, an unserer Schule die Einnahme und Weitergabe aller berauschenden Drogen zu unterlassen. Verstöße gegen diese verbindliche Zusage werden sofort bei der Polizei angezeigt.
  • Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sind grundsätzlich auf dem Schulgelände nicht gestattet.
  • Der Unterricht wird grundsätzlich mit dem zweiten Klingeln durch die unterrichtende Lehrkraft begonnen und durch diese beendet..
  • Mir ist bekannt, dass ich den Versicherungsschutz verliere, wenn ich das Schulgelände ohne Grund oder Genehmigung verlasse. Bei Schulgebäudewechsel wähle ich den direkten Weg und benutze die Fußgängerampel.
  • Zwischen den Unterrichtsstunden halte ich mich in den Pausenbereichen auf.
  • Wir Lehrkräfte tragen Verantwortung für alle anwesenden Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts und in den Pausen.
  • Wir Schülerinnen und Schüler werden die Eingangsbereiche der Schulgebäude frei halten, damit beim Betreten der Gebäude niemand belästigt wird. Die Eingangsbereiche gehören nicht zum Pausenbereich! Belästigungen von Anrainern und Nachbarn der Schule werden vermieden.
  • Nach mir werden noch viele Menschen unsere Schule besuchen. Daher gehe ich mit den Einrichtungen und Ausstattungen sorgsam um. Schuhwerk, das zu Beschädigungen an Bodenbelägen führen kann, wird von mir nicht getragen. Für einen mutwillig von mir verursachten Schaden komme ich auf.
  • Die Regelungen zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (Nutzungsordnung- IT) an meiner Schule sind mir bekannt und werden von mir eingehalten.
  • Umweltschutz geht uns alle an! Es ist daher für mich selbstverständlich, dass ich mich aktiv daran beteilige. Ich trenne den anfallenden Müll nach dem vorgesehenen System und bringe z. B. Mehrwegflaschen zurück. Wir sparen Strom, Wärme und Wasser. Wir unterstützen die Umweltprojekte an den gbs. Der Ausschuss zum Umweltmanagement an den gbs arbeitet an der ökologischen Herausforderung einer nachhaltigen Entwicklung.
  • Es ist für alle unzumutbar, verschmutzte, beschädigte oder verstopfte sanitäre Einrichtungen benutzen zu müssen. Ich halte daher Toiletten-, Wasch- und Duschräume sauber.
  • Mir ist bekannt, dass das Mitbringen und Benutzen von Waffen und Feuerwerkskörpern jeglicher Art auf dem gesamten Schulgelände verboten ist (siehe Anlage Waffenerlass). Es sollen sich keine am Schulleben Beteiligten bedroht fühlen.
  • Wir wollen das Schulleben auch in der Öffentlichkeit lebhaft und anschaulich darstellen. Hierfür werden u. a. Fotos gemacht, die z. B. in der Presse, im Jahresbericht und auf der Homepage veröffentlicht werden. Dies kann natürlich nur mit meinem Einverständnis erfolgen. Bin ich mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden, werde ich meiner Klassenlehrkraft diesbezüglich informieren.
  • Esswaren und Getränke werden wir grundsätzlich nicht in Fluren und Unterrichtsräumen einnehmen, sondern nur in den Aufenthaltsbereichen und der Cafeteria. Warme Speisen, Geschirr, Bestecke und Gläser bleiben in der Cafeteria. Das Trinken in Unterrichtsräumen ist nur nach Rücksprache mit der Lehrkraft möglich. Die Trinkflasche ist anschließend unverzüglich in der Schultasche zu verstauen.
  • Täglich wird ein Ordnungsdienst für das Entfernen verstreuter Abfälle in den Pausenaufenthaltsräumen und Außenanlagen eingesetzt. Gemeinsames Ziel sollte jedoch sein, keinen Unrat achtlos wegzuwerfen.
  • Das Anbringen von Plakaten und das Verteilen von Schriften und Handzetteln auf dem Schulgelände darf nur mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen.
  • Verhaltensregeln für Notfälle entnehme ich den ausgehängten Alarmplänen.
  • Ich halte mich an die Regelungen für den Schulbesuch und für Unterrichtsversäumnisse, u. a.:
  1. Bei Erkrankung oder sonstigen zwingenden Unterrichtsversäumnissen ist die Schule vor der ersten Unterrichtsstunde telefonisch und spätestens am dritten Versäumnistag schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Wird der Unterricht wieder aufgenommen, ist spätestens am zweiten Unterrichtstag unaufgefordert die schriftliche Entschuldigung vorzulegen.
  3. Ab dem dritten Fehltag aus Krankheitsgründen ist das Fernbleiben vom Unterricht mit einer ärztlichen Bescheinigung (keine Anwesenheitsbescheinigung in einer Arztpraxis, sondern eine Formulierung, dass die Schülerin bzw. der Schüler krankheitshalber den Unterricht nicht besuchen konnte) zu belegen. Von der Regelung „ab dem dritten Fehltag“ kann in begründeten Fällen in Absprache mit der Schulleitung abgewichen werden.
  4. Wird das Fernbleiben vom Unterricht nicht entschuldigt, so wird mit einem Mahnschreiben eine Entschuldigung angefordert und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren angedroht.
  5. Nach dem zweiten Mahnschreiben und zwei weiteren Fehltagen wird die Schulpflichtverletzung dem Landkreis gemeldet.
  6. Eine Befreiung vom Unterricht in zwingenden Fällen ist rechtzeitig zu beantragen, und zwar bis zu einem Tag beim Klassenlehrer und darüber hinaus bei der Schulleitung.

Wenn ich einen Rat oder persönliche Unterstützung benötige, kann ich mich vertrauensvoll an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft, den Schulsozialpädagogen, die SV-Beraterinnen, den SV-Berater, Schülerinnen und Schüler der SV und an die Schulleitung wenden.

Beschluss des Schulvorstands der Gewerblichen Berufsbildenden Schulen vom 26.03.2009

Waffenerlass

Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen

RdErl. d. MK v. 27. 10. 2021 — 36.3-81 704/03 — — VORIS 22410 — Bezug: RdErl. v. 6. 8. 2014 (Nds. MBl. S. 543, SVBl. S. 458), geändert durch RdErl. v. 26. 7. 2019 (Nds. MBl. S. 1158, SVBl. S. 518)

– VORIS 22410 –

  1. Es wird untersagt, Waffen i. S. des WaffG in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe) sowie die Gegenstände, für die nach dem WaffG ein Verbot des Führens besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen.
  2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laserpointer.
  3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Soft-Air-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse bis zu 0,5 Joule oder Spielzeugwaffen). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i. S. des WaffG verwechselt werden können.
  4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
  5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, Menschen zu verletzen oder für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
  6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.
  7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Mitbringen der nach diesem RdErl. verbotenen Gegenständen ein Erziehungsmittel oder eine Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
  8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule (in der Regel erster und fünfter Schuljahrgang sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.
  9. Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft.

Nutzungsordnung IT

Nutzungsordnung der Informations- und Kommunikationstechnik an den Gewerblichen Berufsbildenden Schulen Landkreis Grafschaft Bentheim

Die gbs Grafschaft Bentheim stellen den Schülerinnen und Schülern wertvolle Hard- und Software zur Verfügung. Eine optimale Nutzung dieser Arbeitsplätze ist nur zu gewährleisten, wenn alle Benutzerinnen und Benutzer einen sorgfältigen Umgang mit den bereitgestellten Ressourcen pflegen. Nachfolgende Regelungen sind daher unbedingt einzuhalten:

  • Die Computer und Server, der Internet-Zugang sowie zur Verfügung gestellte Webserver dürfen ausschließlich zum Zweck von Lehre und der Unterrichtsgestaltung eingesetzt werden. Computerspiele sind nicht erlaubt.
  • Veränderungen der Installation und Konfiguration der Computer-Arbeitsplätze, Server und des Netzwerkes sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Das Starten von Programmen von externen Datenträgern (z. B. USB-Stick, CD oder DVD) oder aus dem Internet ist nur mit Zustimmung der Lehrkraft erlaubt. Bei Beschädigungen an den o. g. Einrichtungen haftet der/die Benutzer/in bzw. der/die Erziehungsberechtigte.
  • Bei der Nutzung des Internet-Zugangs (auch WLAN etc.), der Dateiserver und der Webserver sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts, Datenschutzgesetzes und des Jugendschutzrechts, zu beachten.
  • Es ist strengstens untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende und extremistische Text-, Bild-, Audio- und Videomaterialien über den Internet-Zugang aufzurufen, zu beziehen, zu versenden, zu spielen oder auf den Webservern zu speichern. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist der Lehrkraft Mitteilung zu machen und die Anwendung zu schließen.
  • Kein/e Nutzer/in hat das Recht, im Namen oder zu Lasten der Schule Vertragsverhältnisse, z. B. Bestellung von Artikeln über das Internet, einzugehen oder kostenpflichtige Dienste im Internet zu nutzen.
  • Das Verbreiten von schulbezogenen Inhalten (z. B. Hausaufgaben, Terminen) geschieht unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. Dabei sind für fremde Inhalte insbesondere die Urheberrechtsschutz-Bestimmungen (§ 53 UrhG) zu beachten. Z. B. dürfen Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden. ​​​​​​​​​​​​​

Bei Verstößen haftet die Schülerin / der Schüler bzw. der / die Erziehungsberechtigte für die rechtlichen Folgen!

  • Das Umgehen der schulinternen Schutzmaßnahmen (Firewall) durch externe Dienste, wie z. B. Proxy-Servern oder VPN sowie die Bereitstellung eines eigenen WLAN-Zugangs via Smartphone oder ähnlichen Geräten ist untersagt.
  • Die Schülerinnen und Schüler werden darauf hingewiesen, dass Missbrauch beim Umgang mit dem Internet sowohl schulordnungsrechtliche Maßnahmen als auch zivil- und strafrechtliche Folgen für den Nutzer nach sich ziehen kann.
  • Auf die Schulordnung wird Bezug genommen; danach ist u. a. Essen und Trinken in den Computerräumen untersagt. Ausnahmen hiervon sind nur nach Rücksprache mit der Lehrkraft möglich. Im Ausnahmefall dürfen nur wiederverschließbare Flaschen verwendet werden. Die Räume sind ordentlich und sauber zu verlassen.

Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetzt gibt es nicht erst seit dem Corona-Virus, sondern bezog sich auch schon vorher auf die Vermeidung der Weitergabe von Viruskrankheiten. Vollständiger Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 IfSG

Bitte lesen Sie sich diese Informationen sorgfältig durch.

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn

  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen versursacht wird oder
  2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind nach der Vorschrift: 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 14a. Röteln 15. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen 16. Shigellose 17. Skabies (Krätze) 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken.
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
  4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- und Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einem Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetzt verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kindern oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Corona

Wir versuchen, diese Informationen immer up-to-date zu halten und die aktuell geltenden Regelungen zum Corona-Virus in Schulen mitzuteilen. Hier finden Sie immer die aktuellsten Informationen zu den Regelungen bezüglich Corona an niedersächsischen Schulen:

Presseinformationen | Nds. Kultusministerium (niedersachsen.de)
FAQ – Schule in Corona-Zeiten – Schuljahr 2020/21 | Nds. Kultusministerium (niedersachsen.de)

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