Regelungen
Wir sind wichtig!
Hier findest du alle wichtigen Regelungen unserer Schule.
Schulordnung
1 Präambel
Die Gewerblichen Berufsbildenden Schulen Landkreis Grafschaft Bentheim (gbs Grafschaft Bentheim) haben einen wichtigen gesellschaftlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen und werden vom Landkreis Grafschaft Bentheim und dem Land Niedersachsen mit den dafür erforderlichen Mitteln ausgestattet. Um die berufliche Vielfalt der Region abzubilden, bieten die gbs Grafschaft Bentheim ein breites Spektrum an praxisnahen und zukunftsorientierten Bildungsgängen.
Diese Schulordnung dient dazu, die Rechte der Einzelnen zu schützen und die Pflichten aller zum Wohl der unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Alter, Religionsbekenntnis und anderweitigen Merkmalen mit Respekt und Toleranz, Höflichkeit, Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft.
Wir verzichten auf jede Art von Gewalt in Wort, Schrift und Tat und lösen Konflikte friedlich. Wir pflegen eine Kultur der Anerkennung, Mitmenschlichkeit, Wertschätzung, Selbstkritik und Konfliktfähigkeit. In dieser Kultur werden das Engagement und die unterschiedlichen Leistungen anderer wahr genommen und gewürdigt. Wir erkennen an, dass jede Schülerin und jeder Schüler sowie jede Lehrkraft das Recht auf einen ungestörten Unterricht haben.
Ziel der schulischen Arbeit ist in Anlehnung an unser Leitbild „Erfolgreich Lernen – Zukunft gestalten“, Schülerinnen und Schüler darauf vorzubereiten, selbstständig und verantwortungsbewusst die beruflichen, privaten und öffentlichen Lebenssituationen bewältigen zu können. Dabei hat der handlungsorientierte Unterricht eine zentrale Bedeutung, d. h., die Lernenden gestalten ihre Lern- und Arbeitsprozesse aktiv mit und übernehmen schrittweise Verantwortung für diese Prozesse und erarbeiteten Ergebnisse.
Die Lehrkräfte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sind Vorbild im Verhalten. Sie sind verpflichtet und autorisiert, für die Einhaltung der Schulordnung zu sorgen und bei Verstößen mit Maßnahmen zu reagieren.
Eine Nicht-Einhaltung der Regelungen dieser Schulordnung kann zur Anwendung von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen und im äußersten Fall auch zu strafrechtlichen Maßnahmen führen.
2 Geltungsbereich
Diese Schulordnung gilt auf dem Schulgelände der gbs Grafschaft Bentheim sowie an außerschulischen Lernorten und für die gesamte Dauer schulischer Veranstaltungen für alle am Schulleben beteiligten Personen. Dies sind insbesondere Lehrkräfte, nicht-lehrendes Personal und Schülerinnen/Schüler, sonstige an Schule beschäftigte (Hausmeister/-innen, Verwaltungsmitarbeiter/-innen, Schulassistenten und -asistentinnen, EDV-Administratoren und -Administratorinnen), aber auch Besucherinnen und Besucher. Zu diesen zählen auch Lehrkräfte und Lernende der unmittelbaren Nachbarschulen, sofern diese die Räumlichkeiten der gbs zu Unterrichtszwecken nutzen.
Bildlich dargestellt ist das Schulgelände als Übersicht in der Anlage 2.
Zum Schulgelände der gbs Grafschaft Bentheim gehören:
- das Gebäude mit den Blöcken D, E und F inklusive Bauhof. Die Schulverwaltung befindet sich im Block E. (Bautechnik: D, Metalltechnik: D+E, Fahrzeugtechnik: E+F, Kunststofftechnik: F, Mediengestaltung: D+F)
- das Gebäude mit den Blöcken A, B und C (Holztechnik: B, Farbtechnik und Raumgestaltung: A + C, Gastronomie und Lebensmittelhandwerk: A (1. OG), Elektrotechnik und Mechatronik: A (2. OG) +B + D, Kosmetik- und Friseurhandwerk: A (3. OG)
- die Sporthallen
- Parkplätze und Fahrradabstellmöglichkeiten
- die Pausen- und Raucherbereiche
Für Schulfahrten und Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gelten die Regelungen dieser Schulordnung entsprechend. Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte bleibt bestehen. Die Teilnahme ist verpflichtend, sofern keine Befreiung vorliegt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Es gelten bei Klassenfahrten, bei Praktika sowie bei außerschulischen Projekten und Unterrichtseinheiten neben dieser Schulordnung die jeweilige Hausordnung und die Anordnungen der dort verantwortlichen Personen. Bei schulischen Veranstaltungen im Ausland ist zusätzlich das dort geltende nationale Recht zu beachten.
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Gewaltfreiheit, Fairness, Toleranz, Diversität
Alle am Schulleben Beteiligten verhalten sich anderen gegenüber fair und verletzen sie nicht durch Worte oder Taten. Wir sind eine gewaltfreie Schule. Das Mitführen von Waffen aller Art ist verboten. Weiteres regelt der Waffenerlass (Anlage 7).
Wir verwenden in Konfliktsituationen eine sachliche Gesprächsform und suchen konstruktive Lösungen. Wir akzeptieren das Anderssein von Personen, um sie nicht zu benachteiligen. Jeder soll sich in unserer Schule wohlfühlen.
Die Schule fördert aktiv die Gleichstellung aller Geschlechter und den respektvollen Umgang mit geschlechtlicher und sexueller Vielfalt. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung oder Identität wird nicht toleriert. Die Schule orientiert sich am Erlass „Sexuelle und geschlechtliche Vielfalt in Schulen“ des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK).
Die Schule tritt jeder Form von Diskriminierung, Mobbing, Cybermobbing und sexualisierter Gewalt entschieden entgegen. Präventionsmaßnahmen und Interventionsstrategien sind im Schulprogramm verankert. Betroffene erhalten Unterstützung durch Beratungslehrkräfte, Schulsozialarbeit und externe Fachstellen. Verstöße werden konsequent verfolgt und können schulische sowie rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Den Anweisungen der Lehrkräfte und schulischen Mitarbeiter/-innen ist Folge zu leisten. Eine Missachtung der Anweisungen kann einen schweren Verstoß gegen diese Ordnung darstellen und kann schwerwiegende Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen gem. § 61 NSchG nach sich ziehen.
Wenn Schülerinnen und Schüler einen Rat oder persönliche Unterstützung benötigen, können sie sich vertrauensvoll an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkräfte, die Schulsozialpädagoginnen und -pädagogen, die SV-Berater/-innen, Schülerinnen und Schüler der Schülervertretung (SV) und an die Schulleitung wenden. Informationen über die Kontaktdaten finden sich in der zu Beginn des Schuljahres aus gegebenen Schulinfobroschüre und auf der Homepage.
Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrkräfte haben das Recht, Beschwerden und Anregungen in schulischen Angelegenheiten einzubringen. Beschwerden können formlos an die Fachlehrkraft, die Klassenleitung, die Schulleitung (in dieser Reihenfolge) oder die gewählten Vertretungen (SV, Elternvertretung) gerichtet werden. Die Schule wird Beschwerden zeitnah und fair prüfen und die Beteiligten über das Ergebnis informieren. Die Beteiligung der Schüler- und Elternvertretung an schulischen Entscheidungsprozessen ist gewährleistet (§ 89 NSchG).
3.2 Ablauf des Unterrichtstages
Den Schülerinnen und Schülern stehen vor Unterrichtsbeginn die Pausenhöfe, die Cafeterien sowie die Pausenhallen zur Verfügung. Nach dem ersten Klingeln um 07:48 Uhr begeben sich die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu ihren Unterrichtsräumen.
Zu Beginn der Pausen verlassen alle Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsräume. Diese werden in der Regel von den Lehrkräften abgeschlossen.
In den Pausen stehen allen Schülerinnen und Schülern die Pausenhöfe, die Pausenhallen und die Cafeterien zur Verfügung. In Freistunden oder bei Unterrichtsausfall ist den Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt i.d.R. in den Cafeterien und auf den Pausenhöfen erlaubt. Für die Benutzung der Cafeteria gilt die dort ausgehängte gesonderte Ordnung. Der Aufenthalt in Klassenräumen während Freistunden oder nach Unterrichtsschluss muss von einer Lehrkraft aktiv angeordnet oder genehmigt werden. Die Lehrkraft bucht dann den entsprechenden Raum im System (aktuell WebUntis).
Das Verlassen des Schulgeländes in Pausen und Freistunden ist nicht gestattet. Verlassen Schülerinnen und Schüler trotzdem unerlaubt das Schulgelände, verlieren sie u. U. ihren gesetzlichen Versicherungsschutz. Die Lehrkräfte weisen Schülerinnen und Schüler beim Verlassen des Geländes darauf hin.
Der Verzehr von Speisen ist nur an den Pausenaufenthaltsorten gestattet. Warme Speisen dürfen nur in der Cafeteria oder außerhalb des Gebäudes verzehrt werden. Während der Anfertigung von mehrstündigen, schriftlichen Klassenarbeiten und Klausuren kann das Trinken und Essen durch die aufsichtführende Lehrkraft erlaubt werden.
In den Unterrichtsräumen darf nur aus wiederverschließbaren Flaschen getrunken werden.
Aus Sicherheitsgründen ist es nicht gestattet, die Unterrichtsräume, die Flure und Treppenhäuser, dieFlucht- und Rettungswege, die Eingangsbereiche, die Parkplätze und den Fahrradstand als Pausenaufenthaltsbereich zu benutzen bzw. sich dort aufzuhalten.
Das Gebäude und das Inventar sind im Interesse aller pfleglich zu behandeln, nach der letzten Unterrichtsstunde sind die Fenster zu schließen, die Stühle hochzustellen und die eigenen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Schadensfälle sind einer Lehrkraft oder im Sekretariat zu melden. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung an Gebäuden und Inventar haften die Schülerin bzw. der Schüler oder die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter. Sowohl die Lehrkräfte als auch die Schülerinnen und Schüler bemühen sich um eine saubere Schule, insbesondere der sanitären Anlagen.
Bildung für nachhaltige Entwicklung ist ein wesentlicher Aspekt einer modernen Schule. Alle beteiligen sich aktiv am Umweltschutz, trennen den anfallenden Müll nach dem vorgesehenen System und entsorgen Mehrwegflaschen. Wir sparen Strom, Wärme und Wasser und unterstützten Umweltprojekte an den gbs. Schülerinnen und Schüler beteiligen sich am Ordnungsdienst, der verstreute Abfälle in den Pausenaufenthaltsräumen und Außenanlagen (Pausenhof und Parkplätze) entfernt. Gemeinsames Ziel ist es, keinen Unrat achtlos wegzuwerfen.
3.3 Schulwege und Parkmöglichkeiten
Der Schulweg ist eigenverantwortlich von den Schülerinnen und Schülern zu organisieren und auf dem direkten Weg zu bewältigen. Damit der Schulweg sowie Wege zu außerschulischen Lernorten (z. B. Sportstätten) sicher bewältigt werden können, ist von allen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern verantwortungsbewusstes und umsichtiges Verhalten nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung gefordert. Für die Schulwege ist genügend Zeit einzuplanen. Unterrichtswege, z. B. zu den Gebäuden Am Bölt und den Sportstätten oder Praktikumsbetrieben, sind unverzüglich und aufdirektem Weg anzutreten und zurückzulegen.
Alle Arten von Fahrzeugen (z. B. Pkw, Motorroller, E-Scooter, Fahrräder) dürfen nur auf öffentlichen oder auf den für sie ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden. Schülerinnen und Schüler nutzen nicht die Lehrkräfteparkplätze, sondern die ausgewiesenen Parkplätze während der Unterrichtszeit. Falsch geparkte Fahrzeuge bilden im Gefahrenfall ein Hindernis und werden daher ggf. kostenpflichtig abgeschleppt.
3.4 Pünktlichkeit und Aufsicht
Die vorgegebenen Unterrichtszeiten sind einzuhalten. Nimmt eine Lehrkraft innerhalb von 10 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde den Unterricht nicht auf, informiert die Klassensprecherin bzw. der Klassensprecher, die Kurssprecherin bzw. der Kurssprecher oder deren Vertreterin oder Vertreterdas Sekretariat und wartet auf weitere Anweisungen.
Die Lehrkräfte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gbs Grafschaft Bentheim beaufsichtigen die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände (siehe Geltungsbereich) und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule. Den Anweisungen der Aufsichtführenden ist im Rahmen dieserSchulordnung nachzukommen. Lehrkräfte können anlassbezogen auf dem Schulgelände die Personalien der Schülerinnen und Schüler erfragen (idealerweise Schülerausweis). Kann sich eine Personnicht ausweisen, wird die Person des Schulgeländes verwiesen (vgl. 3.12).
Aufsichtspersonen sind für die Lernenden ab 7:30 Uhr sowie in den Pausen ansprechbar. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wenden sich die Schülerinnen und Schüler an die Lehrkräfte, an das Sekretariat oder an andere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Schule.
Die schulische Aufsicht endet für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler mit dem entsprechenden Ende der persönlichen schulischen Veranstaltung. Aus versicherungstechnischen Gründen ist der Schulweg unverzüglich anzutreten. Bei sonstigen Veranstaltungen im Schulgebäude werden die Öffnungszeiten gesondert geregelt und entsprechend bekannt gegeben. Verlassen Schülerinnen und Schüler während der regulären Unterrichtszeit unerlaubt das Schulgelände, verlieren sie u. U. ihren gesetzlichen Versicherungsschutz.
3.5 Unfälle, Notfälle und Gefahren
Unfälle, die sich während der Schulzeit und auf dem Schulweg ereignen, müssen unverzüglich einer Lehrkraft und im Sekretariat gemeldet werden.
Im gesamten Schulgebäude gelten die aktuellen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sowie die Brandschutzordnung der gbs Grafschaft Bentheim (siehe Anlage 3). Die Schülerinnen und Schüler beachten die Alarmzeichen und informieren sich auf den Fluchtplänen, die im Schulgebäude aushängen, über Fluchtwege und Sammelplätze.
Die notwendige Unterweisung für das Verhalten bei Notfällen und Alarm erfolgt zu Beginn der Beschulung für alle Schülerinnen und Schüler durch die Klassenlehrkraft. Sie wird im Klassenbuch dokumentiert.
In Zeiten von Infektionswellen ist der Gesundheitsschutz besonders wichtig. Um diesen zu gewährleisten, müssen alle Schulmitglieder sich selbst, aber auch alle anderen schützen. Da die Schulgemeinschaft nur gemeinsam gegen die Ansteckungsgefahr angehen kann, halten sich alle an die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, die allgemeinen Hygieneregeln und den schulischen Hygieneplan. Grundsätzlich ist den Weisungen der Lehrkräfte Folge zu leisten.
Die Nicht-Einhaltung der Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften kann Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Punkt 6.1).
3.6 Haftungsausschluss
Für von Schülerinnen und Schülern mitgebrachte private Gegenstände (z. B. Geld, Smartphones, Tablets, Transportmittel wie z. B. Zweiräder und Pkw) übernimmt die Schule keine Haftung. Für Schäden, die sich aus der Mitnahme ergeben, haften somit die betreffenden Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter selbst. Entsteht einer Schülerin oder einem Schüler durch Zuwiderhandlungen gegen die Schulordnung ein Schaden, haftet die Schule nicht.
Die Schule übernimmt ebenfalls keine Haftung für persönliche Unterlagen, Gegenstände oder Materialien, die in Spinten oder anderen Bereichen der Schule gelagert werden. Dies gilt insbesondere für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung. Die Verwahrung erfolgt auf eigene Verantwortung.
3.7 Notwendige Daten zur Beschulung
Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte sowie die jeweiligen Ausbildungsbetriebe stellen den gbs Grafschaft Bentheim alle zur Beschulung notwendigen Daten über das Anmeldeformular zur Verfügung. Information dazu finden sich in der Anlage 9.
Jeder Wohnungs-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzwechsel, Wechsel der Ansprechpersonen im Ausbildungsbetrieb oder Änderung der E-Mail-Adresse ist dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Namens- und Personenstandsänderungen. Die Schülerinnen und Schüler veranlassen selbstständig die Berichtigung der Daten durch eine Änderungsmeldung an die Klassenlehrkraft und an das Sekretariat.
Fragen zum Datenschutz sind an die Beauftragte bzw. an den Beauftragten für den Datenschutz unter der E-Mail-Adresse: datenschutz@gbs-grafschaft.de zu richten.
3.8 Verwendung von personenbezogenen Daten
Die gbs Grafschaft Bentheim sind berechtigt, im Rahmen der ausdrücklichen schülerindividuellen Einwilligungserklärung persönliche Daten und Bilder jeder Schülerin und jedes Schülers für schulische Zwecke auf Print- oder Non-Print-Medien zu veröffentlichen. Die Einwilligungserklärung ist von der Klassenleitung bekannt gemacht worden und wird mit Unterschrift von der unterzeichnenden Person akzeptiert (siehe Anlage 4). Sie kann jederzeit widerrufen werden.
Schülerinnen und Schüler, die keine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bild- oder Tonaufnahmen erteilt haben, sind angehalten, aktiv darauf zu achten, nicht unbeabsichtigt auf entsprechenden Aufnahmen zu erscheinen. Dies kann z. B. durch das Verlassen des Aufnahmebereichs oder durch eine klare Mitteilung an die fotografierende oder filmende Person erfolgen. Die Schule unterstützt diese Selbstbestimmung und verpflichtet sich, entsprechende Wünsche zu respektieren und umzusetzen.
Die Nutzung sozialer Medien im schulischen Kontext erfolgt verantwortungsbewusst und unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten. Das Verbreiten von beleidigenden, diskriminierenden oder schulschädigenden Inhalten ist untersagt und kann schulische sowie rechtliche Konsequenzen haben. Für schulische Kommunikation werden bevorzugt die offiziellen Kanäle der Schule genutzt.
Die gbs Grafschaft Bentheim sind außerdem berechtigt, von jeder Teilzeitschülerin und jedem Teilzeitschüler (Auszubildende) in einem begrenzten Rahmen personenbezogene Daten an die Ausbildungsbetriebe und zuständigen Stellen zu übermitteln (siehe Anlage 10).
Die Datenübermittlung an die bisherigen Erziehungsberechtigten bei 18- bis 21-Jährigen unterliegt einer besonderen Regelung (siehe Anlage 10).
3.9 Bild- und Tonaufnahmen
Das Aufzeichnen und heimliche Mithören von Gesprächen (als Bild- und/oder Tonaufnahmen) von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern ist in der Schule verboten, es sei denn, alle Beteiligten stimmen der Aufzeichnung vor deren Beginn wirksam zu. Weiterhin gilt das grundsätzliche Verbot, Bild- und Tonaufnahmen ohne Einverständnis der aufgenommenen Person zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen (Freiheitsstrafe nach §201a Strafgesetzbuch). Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss zusätzlich die Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Insbesondere die Bestimmungen zum Datenschutz sind zu beachten. Auch die digitale Erfassung und Speicherung von Unterrichtsgeschehnissen und Unterrichtsergebnissen, z. B. Plakate, Tafelbilder, ist nur mit Zustimmung der Lehrkraft erlaubt. Ausnahmen können bei der Schulleitung beantragt und durch diese genehmigt werden.
Heimliche Aufzeichnungen werden vonseiten der Schule zur Anzeige gebracht.
3.10 Aushänge und Veröffentlichungen
Der Aushang und die Veröffentlichung von analogen und/oder digitalen Mitteilungen, z. B. Plakate, Flyer, Handzettel, Werbung, Umfragen, sind grundsätzlich nur nach vorangegangener Genehmigung durch die Schulleitung erlaubt. Entsprechende Aushänge sind im Sekretariat abzugeben.
3.11 Bekleidung und Gegenstände
An den gbs Grafschaft Bentheim erwarten wir von allen Personen angemessene und zweckmäßige Kleidung, wie sie auch im Berufsleben erforderlich ist. Im fachpraktischen Unterricht ist Berufskleidung zu tragen. Diese wird von den entsprechenden Lehrkräften unter Berücksichtigung der Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften vorgegeben.
Gegenstände und Bekleidung, die geeignet sind, den Unterricht zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden, z. B. aufreizende Kleidung, Objekte, Schmuck oder Tattoos mit politisch extremistischen, jugendgefährdenden oder menschenverachtenden Abzeichen, können durch die Lehrkräfte untersagt werden. Störende oder gefährliche Gegenstände können außerdem von den Lehrkräften eingezogen werden.
Im Zweifel entscheidet die Schulleitung über das weitere Vorgehen.
Während des Unterrichts und in geschlossenen Räumen sind Kopfbedeckungen abzusetzen. Dies ist ein Zeichen des gegenseitigen Respekts und einer offenen Haltung zum Lernprozess. Ausnahmen hiervon können durch Lehrkräfte genehmigt werden. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig.
Gemäß §§ 58 und 71 Abs. 1 NSchG (i. d. g. F.) umfasst die Pflicht von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten nicht nur die Pflicht zur Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen, sondern auch die Verpflichtung, zu den schulischen Veranstaltungen mit zweckentsprechender Ausstattung zu erscheinen. Bei wiederholten Pflichtverletzungen oder groben Verstößen kann das Nichtmitbringen von notwendiger Arbeitskleidung und Gegenständen, z. B. Sportbekleidung, fachbezogene Werkzeuge und andere Gegenstände, als Leistungsverweigerung gewertet werden. Besonderheiten zum Sportunterricht finden sich in der Anlage 8.
Gefundene Gegenstände werden im Sekretariat, Verwaltung oder beim Hausmeister abgegeben. Fundsachen werden in der Schule bis zu Beginn eines neuen Schuljahres aufbewahrt. Wertvolle Gegenstände (z. B. Geldbörsen, Handys, Schmuck) werden anschließend an das städtische Fundbüro weitergeleitet. Nicht abgeholte Alltagsgegenstände (z. B. Kleidung, Trinkflaschen, Sportzeug) werden nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist gespendet oder entsorgt.
3.12 Schulfremde Personen
Gäste sowie Besucherinnen und Besucher, z. B. Mitglieder der Studienseminare oder Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kammern, der Betriebe oder der Bundesagentur für Arbeit, melden sich, sofern sie nicht über die jeweilige Ansprechperson angemeldet wurden, über das Sekretariat für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schule an. Diese Regelung gilt auch für Fremdunternehmen.
Der Aufenthalt nicht berechtigter Personen auf dem Schulgelände ist grundsätzlich untersagt. Bei Zuwiderhandlungen kann Anzeige erstattet werden. Lehrkräfte können anlassbezogen auf dem Schulgelände die Personalien der Personen erfragen.
3.13 Tiere
Das Mitbringen von Tieren ist gemäß Hausverfügung zu Haus- und Therapietieren in den Liegenschaften des Landkreises Grafschaft Bentheim (Schulträger) vom 01.12.2023 nicht gestattet. Ausgebildete Therapietiere (z. B. Schulhunde) können ausgenommen werden.
4 Unterricht
4.1 Unterrichtsbeginn und -ende
Die Kernunterrichtszeit der gbs Grafschaft Bentheim ist an Werktagen zwischen 07:50 Uhr und 14:50 Uhr; zusätzlich findet nachmittags bzw. abends Unterricht statt.
Folgende Unterrichtszeiten sind von Montag bis Freitag festgelegt:

Nachmittags erteilter Fachpraxisunterricht beginnt um 13:05 Uhr.
Der Unterricht wird durch die unterrichtende Lehrkraft begonnen und beendet.
4.2 Unterrichtsorganisation
In unserer Schule findet Unterricht in unterschiedlichen Formen und an unterschiedlichen Orten statt, z. B. in PC-Räumen, im Lernzentrum, in Laboren, in Werkstätten, in Bauhallen, in Küchen, in Sportstätten. Für die Nutzung, Sicherheit und Haftung gelten gesonderte Raum- und Werkstattordnungen. Über diese wird von den unterrichtenden Lehrkräften zu Beginn des Schuljahres informiert.
Unterricht kann auch als Distanzunterricht stattfinden. Gründe können unter anderem eine geplante Distanzunterrichtswoche, ein im Bildungsgang geplantes didaktisches Konzept, Erkrankung, Erziehungsmittel, Witterungsbedingungen oder eine konkrete Pandemie mit angeordnetem Distanzunterricht sein. Die Teilnahme ist für alle betroffenen Schülerinnen und Schüler ebenso verpflichtend wie am Präsenzunterricht (siehe Anlage 6). Die Information über die Erteilung von Distanzunterricht wird den Beteiligten über die einschlägigen Kanäle (E-Mail, Microsoft Teams Chat und Veröffentlichung auf der Homepage) rechtzeitig mitgeteilt.
Die Schule verpflichtet sich, allen Schülerinnen und Schülern – unabhängig von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen – eine gleichberechtigte Teilhabe am Schulleben zu ermöglichen. Unterricht, schulische Angebote und digitale Lernumgebungen werden so gestaltet, dass sie möglichst barrierefrei zugänglich sind. Bei Bedarf werden individuelle Nachteilsausgleiche gewährt. Die Schule orientiert sich an den Vorgaben des NSchG (§ 4, § 54) und der UN-Behindertenrechtskonvention.
4.3 Nutzung von digitalen Endgeräten und Lernmanagementsystemen
Grundsätzlich stehen wir der Nutzung neuer elektronischer Medien offen gegenüber und streben einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen Geräten, deren Technik und mit den Möglichkeiten des Internets an. Während des Unterrichts dürfen die digitalen Endgeräte, z. B. Smartphones, SmartWatches oder Tablets, jedoch nur zu Bildungs- und Erziehungszwecken benutzt werden.
Für die Betriebsfähigkeit der Endgeräte sind die Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Diese Endgeräte sind morgens im ausreichend geladenen Zustand mitzubringen.
Um eine missbräuchliche Verwendung, z. B. in Form von persönlichkeitsverletzenden Videos, Fotos oder sonstigen Darstellungsformen, im Unterricht zu vermeiden, sind die digitalen Endgeräte nur auf ausdrückliche Anordnung der jeweiligen Lehrkraft zu nutzen. In allen anderen Fällen sind sie grundsätzlich im deaktivierten Zustand außerhalb des direkten Zugriffs der Schülerinnen und Schüler aufzubewahren.
Bei Nichtbeachtung oder Verstoß gegen diese Anordnung treten je nach Schwere des Fehlverhaltens und/oder der Pflichtverletzung folgende Reaktionen der Schule in Kraft:
- Das Endgerät kann vorübergehend von der Lehrkraft bis zum Ende der jeweiligen Unterrichtsstunde bzw. Doppelstunde eingezogen werden.
- In Wiederholungsfällen kann das Gerät von der Lehrkraft für den Unterrichtstag eingezogen werden.
- Das störende Gerät kann in schweren Fällen oder bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Inhalte erst nach Information und Gespräch mit den Erziehungsberechtigten bzw. einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwaltschaft) herausgegeben werden.
- Bei besonders schweren Verstößen mit den o. g. Geräten drohen schulrechtliche, zivil- und/oder strafrechtliche Konsequenzen.
Verstöße gegen diese Anordnung werden dokumentiert.
Bei Prüfungen, Klassenarbeiten und Klausuren gelten alle digitalen Endgeräte und sonstige digitale Geräte, die nicht zur Durchführung der Prüfungsleistung benötigt werden, als unerlaubte Hilfsmittel. Sie sind grundsätzlich im deaktivierten Zustand außerhalb des direkten Zugriffs des Prüflings aufzubewahren. Der direkte Zugriff auf ein unerlaubtes Hilfsmittel stellt einen Täuschungsversuch dar.
Es gelten die Regelungen der Nutzungsordnung der Informations- und Kommunikationstechnik (siehe Anlage 5).
Die digitale, schulische Kommunikation zwischen Schüler/-innen und Lehrkräften sowie die Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien erfolgt datenschutzkonform grundsätzlich über Microsoft 365 (z. B. Microsoft Teams, Microsoft Outlook) und wird zu Beginn eines jeden Schuljahres mit den Schülerinnen und Schülern eingeübt und über das Schuljahr gepflegt. Die Schule kann weitere datenschutzkonforme Lernmanagementsysteme (z. B. fobizz, Moodle) für die Nutzung zur Verfügung stellen.
4.4 Einsatz von Künstlicher Intelligenz
Der Einsatz von KI-Anwendungen wird in vielen Lebens- und Arbeitsbereichen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schule, zu dem auch ein verantwortungsbewusster und sicherer Umgang mit Medien in der digitalen Welt zählt (§ 2 Absatz 6 Nummer 9 SchulG), sehen wir es als unsere Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts mit KI vertraut zu machen und gemeinsam im geschützten Raum zu erfahren, wie KI basierte Textgeneratoren funktionieren, welche Potentiale, aber auch welche Risiken damit verbunden sein können.
Sofern die Schülerinnen und Schüler freiwillig textgenerierende KI-Anwendungen nutzen, müssen sie diese als Quelle angeben, denn nur so kann die Lehrkraft feststellen, welche Leistung der Lernende erbracht hat und diese Leistung beurteilen. Die im Wissenschaftsbereich aktuell geltenden Zitierregelungen sind zu verwenden. Dabei ist die verwendete KI, die genutzten Prompts sowie das Datum der Nutzung offenzulegen. Das von der KI erstellte Ergebnis wird beigefügt.
Bei Nichtangabe, dass das Ergebnis oder Teile aus diesem mithilfe einer KI erzeugt wurden, handelt es sich um eine Täuschung über die Autorenschaft. Sofern die Verwendung von KI bei der Aufgabenstellung explizit ausgeschlossen wurde, handelt es sich zudem um die Verwendung eines unzulässigen Hilfsmittels und einen Täuschungsversuch. Täuschungsversuche mittels KI werden genauso behandelt, wie sonstige Täuschungsversuche, also eine Bewertung mit der Note „ungenügend“ bzw. „00 KMK-Punkte“ ist möglich und in der Regel geboten. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission oder die jeweilige Lehrkraft. Das Verfahren ergibt sich aus den Grundsätzen der Leistungsbewer
tung (§ 48 SchulG).
Es gilt die KI-Nutzungsordnung der gbs (Anlage 13).
4.5 Versäumnisse und Nachweise
Abmeldung bei ganzen Fehltagen und Entschuldigungen
Bei Schulversäumnissen hat vor Unterrichtsbeginn eine Abmeldung telefonisch im Sekretariat der Schule oder nach individueller Absprache mit der Klassenlehrkraft zu erfolgen.
Eine unterschriebene Entschuldigung ist spätestens am dritten Unterrichtstag nach Wiederkehr, bei Berufsschülern/-innen am nächsten Berufsschultag, unaufgefordert vorzulegen. Verspätete Entschuldigungen, die später als eine Woche nach der Rückkehr eingereicht werden, werden nicht akzeptiert. In diesem Fall bleibt die Fehlzeit dauerhaft als „unentschuldigt“ im System vermerkt (siehe auch BAföG Bestimmungen).
Bei Minderjährigen ist die Entschuldigung von einer bzw. einem Erziehungsberechtigten und bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern zusätzlich vom Ausbildungsbetrieb zu unterschreiben. Die besonderen Regelungen in einzelnen Schulformen bzw. Bildungsgängen sind zu beachten.
Bei länger als drei Unterrichtstage andauernden und wiederholten Erkrankungen ist eine ärztliche Bescheinigung von einem regional niedergelassenen Arzt (keine im Internet generierten Krankschreibungen) vorzulegen. Bei begründetem Verdacht der missbräuchlichen Nutzung von Entschuldigungsschreiben kann von der Klassenlehrkraft bereits für den ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.
Fehlen bei Klassenarbeiten und Prüfungen
Ein Fehlen bei Prüfungen, Klassenarbeiten, Klausuren oder gleichzusetzenden angekündigten Leistungskontrollen ist nur durch eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung und eine vorherige Abmeldung (siehe oben) zu entschuldigen. Die ärztliche Bescheinigung ist unmittelbar, spätestens am nächsten Unterrichtstag, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern spätestens am nächsten Berufsschultag, vorzulegen. Fehlt eine entsprechende Bescheinigung, kann die versäumte Leistungskontrolle als Leistungsverweigerung gewertet werden, was u. U. zum Nichterreichen des Ausbildungsabschlusses oder zur Nichtversetzung führen kann. Die Leistungsverweigerung kann mit der Note „ungenügend“ bzw. „00 Punkte“ bewertet werden.
Folgen unentschuldigter Fehltage
Außerdem können Fehlzeiten, die unentschuldigt bleiben, zu zeugniswirksamen Einträgen führen, z. B. im Rahmen des Arbeitsverhaltens oder als ausgewiesene Fehltage. Kann ein Unterrichtsfach, Lernfeld, Lerngebiet, Qualifizierungsbaustein oder Kurs aufgrund hoher Fehlzeiten nicht bewertet werden, kann auch dies zur Nichtversetzung oder zum Nichterreichen eines Abschlusses bzw. Überganges führen.
In besonders schweren Fällen kann die Schulleitung bei begründetem Verdacht der Legalisierung einer Schulpflichtverletzung durch ärztliche Atteste ein amtsärztliches Attest von Schülerinnen und Schülern fordern.
Wird das Fernbleiben vom Unterricht nicht entschuldigt, so wird mit einem Mahnschreiben eine Entschuldigung angefordert und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren angedroht. Nach dem zweiten Mahnschreiben und zwei weiteren unentschuldigten Fehltagen wird die Schulpflichtverletzung dem Landkreis gemeldet.
Die Lernenden haben sich selbstständig um das Nachholen versäumter Unterrichtsinhalte und Leistungsnachweise zu kümmern. Die Form des nachzuholenden Leistungsnachweises wird durch die Lehrkraft bestimmt.
Abmeldung während eines begonnenen Unterrichtstages
Im Fall einer akuten Erkrankung während der Unterrichtszeit melden sich die Schülerinnen und Schüler bei der unterrichtenden Lehrkraft ab. In den Pausen sollen die Abmeldungen bei der Klassenlehrkraft oder ersatzweise bei der Lehrkraft, die in der nächsten Stunde unterrichtet, erfolgen. Die vorzeitige Entlassung wird im Klassenbuch/Kursheft oder Online-Klassenbuch vermerkt. Minderjährige Schülerinnen und Schüler müssen zudem im Beisein der entsprechenden Lehrkraft ihre Erziehungsberichtigen anrufen und sie darüber informieren, dass sie die Schule verlassen. Ersatzweise kann die Lehrkraft selbst über das Sekretariat die Erziehungsberechtigten anrufen. Es ist sicherzustellen, dass die Schülerin/der Schüler den Heimweg eigenständig antreten darf.
Ein Unterrichtstag gilt als ganzer Fehltag, wenn eine Schülerin oder ein Schüler an weniger als der Hälfte der planmäßigen Unterrichtsstunden des Tages teilnimmt. Ausgenommen hiervon sind begründete, ordnungsgemäß gemeldete Fälle (z. B. akute Erkrankung mit Abmeldung bei einer Lehrkraft).
Wiederholtes stundenweises Fernbleiben kann als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden.
Pünktlichkeit
Das pünktliche Einhalten der Unterrichtszeit ist selbstverständlich. Unpünktlichkeit beeinträchtigt den Unterricht und verletzt damit Rechte der Mitschülerinnen und Mitschüler und Lehrkräfte. Lernende, die verspätet zum Unterricht erscheinen, haben dafür zu sorgen, dass die unterrichtende Lehrkraft am Ende der Unterrichtsstunde ihre Anwesenheit im Klassenbuch/Kursheft oder Online-Klassenbuch vermerkt.
4.6 Beurlaubung
Alle privaten Termine der Schülerinnen und Schüler sind in der Regel auf den Nachmittag zu legen und nicht in die Unterrichtszeit. Auch die Termine im Jobcenter, in Gemeindeverwaltungen, in Arzt- und Behandlungspraxen, in Fahrschulen – außer Fahrprüfungen – und für Übersetzungen sollen nicht in der Unterrichtszeit stattfinden.
Ist in besonderen Fällen eine Freistellung vom Unterricht erforderlich, so ist spätestens zwei Schultage – bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern eine Woche – vor der Freistellung ein Freistellungsantrag bei der Klassenlehrkraft einzureichen. Der Freistellungsgrund ist durch ein gesondertes Schreiben zu belegen.
Auch für die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen muss fristgerecht ein Antrag auf Freistellung erfolgen. Eine Freistellung an Terminen, an denen eine Leistungsbewertung erfolgt, wird nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt.
Eintägige Beurlaubungen kann die Klassenlehrkraft genehmigen, mehrtätige Beurlaubungen bedürfen der zusätzlichen Genehmigung durch die erweiterte Schulleitung.
5 Fehlverhalten und Pflichtverletzungen
5.1 Konsequenzen
Die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben dieser Schulordnung können gemäß § 61 NSchG (i.d.g.F.) zu Erziehungsmitteln und/oder Ordnungsmaßnahmen und bei schweren Verstößen zu strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Außerdem werden
- bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten informiert,
- bei volljährigen Schülerinnen und Schülern bis 21 Jahren gemäß § 55 Absatz 4 NSchG (i. d. g. F.) die ehemaligen Erziehungsberechtigten informiert,
- die Verstöße, die nach Erlasslage der Anzeigepflicht der Schule unterliegen, der Polizei gemeldet und
- entsprechend der Verfügung des Regionalen Landesamts für Schule und Bildung (RLSB) „Meldungen an die Ausbildungsbetriebe“ erfolgen.
Jede bzw. jeder trägt für selbst verursachte mutwillige Beschädigungen oder Zerstörungen die Kosten.
5.2 Rauchen und Alkoholkonsum
Im Geltungsbereich der Schulordnung gilt das Nichtraucherschutzgesetz, damit ist das Rauchen, auch von E-Zigaretten, Wasserpfeifen oder ähnlich funktionierenden Gegenständen, auf dem Schulgelände, ausgenommen an den dafür speziell ausgewiesenen Flächen, grundsätzlich verboten. Der Konsum alkoholischer Getränke ist im Geltungsbereich der Schulordnung grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlungen können schulrechtliche oder auch straf- und zivilrechtliche Folgen haben.
5.3 Drogenkonsum
Drogen gefährden Ihre Gesundheit!
Es ist verboten, unter Einfluss von Drogen jeglicher Art das Schulgelände zu betreten oder an schulischen Veranstaltungen auch außerhalb der Schule teilzunehmen.
Des Weiteren ist es verboten, auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule Drogen in jeglicher Form zu sich zu nehmen, bei sich zu tragen oder anderen zugänglich zumachen. Dieses Verbot gilt insbesondere auch in Fällen, in denen z. B. ein privater Konsum und das Mitführen von Drogen, durch den Gesetzgeber erlaubt ist.
Im Fall eines begründeten Verdachts auf Drogenkonsum folgt der Ausschluss vom Unterricht. Insbesondere ist aus Arbeitssicherheitsgründen der Ausschluss auch vom Fachpraxisunterricht zwingend geboten. Eine weitere Teilnahme ist erst nach Vorlage eines negativen Drogentests (großer Urintest) möglich.
Die Schule behält sich vor, bei Verdacht auf Verstöße gegen das Drogenverbot unverzüglich die zuständigen Behörden einzuschalten. Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung durch die Polizei können auch auf dem Schulgelände durchgeführt werden. Die Schule behält sich vor, Verstöße durch Schulverweis zu ahnden.
Alle Schülerinnen und Schüler sind auf Weisung der Lehrkräfte verpflichtet, bei der Aufklärung von Drogenmissbrauch mitzuwirken.
6 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Die aufgeführten Anlagen sind Bestandteil der Schulordnung. Die Schulleitung ist befugt, im Falle von Änderungsbedarfen aufgrund der Pflicht zur Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 NSchG (i. d. g. F) bis zum Stattfinden der zuständigen Konferenz gemäß § 34
Abs. 2 Nr. 2 NSchG (i. d. g. F) vorläufig die Anlagen dieser Schulordnung entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder einer veränderten Rechtslage mit Wirkung bis zum Beschluss der zuständigen Konferenz anzupassen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Schulordnung unberücksichtigt. Die gbs Grafschaft Bentheim verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine diesen Bestimmungen möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Inkrafttreten und unbefristete Gültigkeit mit Beschlussfassung der Gesamtkonferenz vom 03.06.2026 und des Schulvorstandes vom 17.06.2026 zum Schuljahr 2026/27 ab dem Montag, 03.08.2026.
¹ z. B. „Bei der Herstellung dieses Textes [oder wahlweisen Bildes oder des Programmiercodes etc.] wurde X [=Name des KI-gestütztes Werkzeugs] eingesetzt. Mit folgenden Prompts [= Anweisungen oder Fragen an die KI] habe ich die KI gesteuert: 1., 2..“
_________________________________________________
Holger de Vries / Schulleiter
Schulordnung zum Herunterladen:
- Schulordnung.pdf1,55 MB
In der Anlage findest du weitere Informationen und Regelungen.
Anlage 1 - Leitbild: Erfolgreich lernen – Zukunft gestalten
Ziel: Wir sind das Kompetenzzentrum und die zuständige berufliche Bildungseinrichtung der gewerblichen Aus- und Weiterbildung im Landkreis Grafschaft Bentheim und entwickeln uns kontinuierlich weiter. Wir bereiten unsere Schülerinnen und Schüler auf die Bewältigung aktueller und zukünftiger beruflicher und privater Lebenssituationen zielbewusst vor.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Gewerblichen Berufsbildenden Schulen Landkreis Grafschaft Bentheim leben bestimmte Werte. Die Werte sind innerhalb der sechs Leitideen in Leitsätzen beschrieben. In diesen Leitsätzen ist für alle verbindlich festgelegt, was wir unternehmen und wie wir handeln, um unsere Ziele zu erreichen.
Wir entwickeln gemeinsam mit unseren Schülerinnen und Schülern deren Persönlichkeit zur Bewältigung beruflicher, gesellschaftlicher und individueller Herausforderungen in Europa.
- Wir begegnen einander mit Wertschätzung.
- Wir sind mit unserem Verhalten den Schülerinnen und Schülern ein Vorbild.
- Wir fördern die Schülerinnen und Schüler nach ihren individuellen Fähigkeiten.
- Wir fördern die Sozialkompetenz unserer Schülerinnen und Schüler, auch durch Schulsportturniere.
- Wir bieten unseren Schülerinnen und Schülern ein soziales Unterstützungsangebot.
- Wir erweitern kontinuierlich unsere Fachkompetenz, um unsere Schülerinnen und Schüler optimal auf berufliche und schulische Abschlüsse vorzubereiten.
- Wir wertschätzen die Unterschiedlichkeit aller Menschen der Schulgemeinschaft und sehen diese als Bereicherung unseres Zusammenlebens.
- Wir stärken das Bewusstsein der Schulgemeinschaft für Europa.
- Wir legen Wert auf Vermittlung interkultureller Kompetenzen.
Wir sind eine Schule, an der kooperativ gelernt, gelehrt und gearbeitet wird.
- Wir handeln nach dem Prinzip des „Kooperativen Lernens“.
- Wir begegnen einander mit Fairness, Respekt, Vertrauen sowie Toleranz.
- Wir planen und gestalten die Arbeits-, Berufsbildungs- und Lernprozesse transparent und verbindlich; alle Mitglieder der Schulgemeinschaft werden an den Entscheidungsprozessen beteiligt.
- Wir organisieren die schulischen Aufgaben nach dem Prinzip der Teamarbeit und den Vorgaben der Zielvereinbarungen.
- Wir reflektieren unsere Arbeit, beraten sowie unterstützen einander und entwickeln unsere Kompetenzen kontinuierlich durch Fortbildung weiter und erhöhen unsere Professionalität.
Wir bieten eine positive Lern- und Arbeitsatmosphäre inner- und außerhalb des Unterrichtes.
- Wir geben den Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten der Mitgestaltung und Mitwirkung im Unterricht.
- Wir gestalten unsere Klassen- und Nebenräume, Werkstätten, Sporthallen und Aufenthaltsbereiche lernförderlich und gesundheitsfreundlich.
- Wir statten unsere Räumlichkeiten mit modernen Medien und zeitgemäßen Technologien aus.
- Wir sorgen gemeinsam für einen pfleglichen Umgang mit unseren Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
- Wir erweitern unsere Angebote zum selbstständigen Lernen.
Wir orientieren unser Handeln an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit.
- Wir treffen unsere Entscheidungen im Sinne der Nachhaltigkeit unter sozialen, ökologischen und ökonomischen Aspekten.
- Wir führen Maßnahmen zur Gesundheitsprävention durch und optimieren die Arbeitssicherheit.
- Wir unterstützen alle Mitglieder der Schulgemeinschaft, Verantwortung für ihre eigene und die Gesundheit anderer zu übernehmen.
- Wir, als Umweltschule in Europa, fördern das Umweltbewusstsein und das dementsprechende Verhalten.
Wir arbeiten als regionales Kompetenzzentrum mit unseren Partnern der beruflichen und schulischen Aus- und Weiterbildung zusammen.
- Wir sind aktiver Teil einer vernetzten Bildungslandschaft.
- Wir führen einen Dialog über die Unterrichtsinhalte mit den Ausbildungsbetrieben und stimmen sie auf regionale Gegebenheiten und Anforderungen ab.
- Wir beziehen Betriebe, die Agentur für Arbeit, allgemeinbildende Schulen, Innungen, die Kreishandwerkerschaft und andere in unser Handeln ein.
- Wir kooperieren mit den allgemeinbildenden Schulen in der Berufsorientierung und unterstützen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung.
- Wir führen Teile unseres Unterrichtes in Lernortkooperationen und/oder Lernortverlagerungen (Sportkompaktphasen, Inklusion im Sport, u.a.) durch.
- Wir unterstützen unsere Partner in der Organisation und Durchführung der beruflichen Weiterbildung.
- Wir unterstützen internationale Kontakte von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern.
Wir überprüfen die Qualität unserer schulischen Arbeit und entwickeln sie kontinuierlich weiter.
- Wir setzen handlungsorientiertes und kooperatives Lernen im Unterricht um und nutzen die Kooperation unter den Lehrkräften für gute schulische Arbeit.
- Wir erstellen in Teams ein schuleigenes Curriculum, welches wir regelmäßig überprüfen und verbessern.
- Wir schaffen durch klare Strukturen und Aufgabenbeschreibungen eindeutige Verantwortlichkeiten.
- Wir schaffen eine transparente, verlässliche und verbindliche Arbeitsstruktur durch das Arbeiten mit Zielvereinbarungen und überprüfen diese kontinuierlich.
- Wir messen den Erfolg unserer Arbeit regelmäßig anhand von Kennzahlen, Zufriedenheitsbefragungen, weiteren Ergebnissen und nutzen diese zur kontinuierlichen Weiterentwicklung.
- Wir legen regelmäßig Rechenschaft u.a. durch unseren Jahresbericht ab.
Anlage 1 zum Herunterladen:
- Anlage 1 - Leitbild: Erfolgreich lernen – Zukunft gestaltenAnlage_1_-_Leitbild_Erfolgreich_lernen_-_Zukunft_gestalten.pdf230,68 KB
Anlage 2 - Übersichtsplan der gbs Grafschaft Bentheim

Anlage 2 zum Herunterladen:
- Anlage 2 - Übersichtsplan der gbs Grafschaft BentheimAnlage_2_-_Uebersichtsplan_der_gbs_Grafschaft-Bentheim.pdf129,68 KB
Anlage 3 - Brandschutzverordnung
Auszug Teil A nach DIN 14096
ie gesetzlichen Grundlagen für den Brandschutz sind in den DIN-Normen (u. a. DIN 14096), in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in den Unfallverhütungs vorschriften, im RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ und in den Regeln der Berufsgenossenschaft zu finden.
Nach diesen gültigen Vorschriften sind u. a. Schulen verpflichtet, eine Reihe von vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen, um Brände zu verhindern.
Diese Brandschutzordnung enthält Hinweise, Ratschläge und Vorschriften, die verhindern sollen, dass Brände entstehen und/oder entstandene Brände ein gefährliches Ausmaß annehmen.
Die Maßnahmen des Brandschutzes sind zweifach unterteilt:
- Jede Lehrerkraft, jede Schülerin, jeder Schüler, jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, einen erkannten Brand sofort zu melden und erste Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen einzuleiten. Dabei hat die Gewährleistung der eigenen Sicherheit und des eigenen Lebens die höchste Priorität.
- Bei Eintreffen der Feuerwehr übernimmt diese die Führung bei der Brandbekämpfung. Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter der Feuerwehr wird von den jeweiligen Ansprechpersonen der Schule bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen unterstützt.
Die Brandschutzordnung gliedert sich gemäß DIN 14096 in die Teile A, B sowie C.
Teil A
Der Teil A ist ein Aushang und dient der Information über das „Verhalten im Brandfall“ für alle Personen, die sich in den Schulgebäuden der gbs Grafschaft Bentheim aufhalten, wie z. B. Lehrerkräfte, Schülerinnen und Schüler, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Besucherinnen und Besucher oder auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fremdunternehmen sowie Institutionen. Der Aushang „Verhalten im Brandfall“ ist in allen Räumen, die für Unterricht vorgesehen sind (z. B. Klassenräume, Labore und Werkstätten), und der Verwaltung einsehbar.

Flucht- und Rettungspläne
In allen Gebäuden sowie auf allen Etagen sind Flucht- und Rettungspläne ausgehängt. Diese geben Auskunft über den zu verwendenden Rettungsweg und die Sammelstelle, die jedem Klassenraum zugewiesen ist. Die zugewiesene Sammelstelle eines Klassenraumes ist auch dem Aushang „Verhalten im Brandfall“ zu entnehmen. Aushang: Brandschutzordnung Teil A
Die Schule verfügt über einen Notfallplan für besondere Gefahrenlagen (z. B. Amok, Bombendrohung, Naturkatastrophen). Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft werden regelmäßig über das Verhalten im Notfall informiert.
Anlage 3 zum Herunterladen:
- Anlage 3 - BrandschutzverordnungAnlage_3_-_Brandschutzverordnung.pdf232,20 KB
Anlage 4 - Erklärungen zum Datenschutz
Informationen zur Verwendung von Personenabbildungen und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern:
1. Die gbs Grafschaft Bentheim beabsichtigen, Personenabbildungen von Schülerinnen und Schülern auch mit Angabe der Schulform
- im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder
- in einen passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage und/oder in das Intranet der Schule (das lediglich über die schulinternen Rechner zugänglich ist) einzustellen und/oder
- per Pressemitteilung der Tagespresse zur Verfügung zu stellen und/oder
- in der Printversion des Schuljahrbuches zu veröffentlichen und zu verbreiten und/oder
- bei Schulveranstaltungen zu zeigen.
Im Internet sollen die Personenabbildungen dabei wie folgt (öffentlich) zugänglich gemacht werden:
- über die Schulhomepage
- über eigenständige schulische Projekthomepages
- über sonstige von der Schule betreute Internet-Seiten (auch Social Media)
Personenabbildungen in diesem Sinne sind Fotos, Grafiken, Zeichnungen oder Videoaufzeichnungen, die Schülerinnen und Schüler individuell erkennbar abbilden.
Es sollen Personenabbildungen veröffentlicht werden, die im Rahmen des Unterrichts oder im Rahmen von Schulveranstaltungen oder durch eine (seitens der Schule, der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten) beauftragte Fotografin bzw. durch einen beauftragten Fotografen angefertigt oder die von den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt wurden.
2. Im Rahmen der, unter Ziffer 1 genannten Zwecke beabsichtigt die Schule auch, personenbezogene Daten in Form des Vor- und Nachnamens der Schülerinnen und Schüler (auch mit Angabe der Schulform) öffentlich zugänglich zu machen bzw. zu veröffentlichen.
In Verbindung mit Personenabbildungen beabsichtigt die Schule solche Angaben auch dergestalt anzugeben, dass die jeweilige Angabe der entsprechenden Person auf der Abbildung zugeordnet werden kann.
3. Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Durch die beabsichtigte Verwendung im Internet können die Personenabbildungen und/oder Namen sowie sonstige veröffentlichte personenbezogene Informationen der Schülerinnen und Schüler weltweit abgerufen und gespeichert werden.
Entsprechende Daten können damit etwa auch über so genannte „Suchmaschinen“ gefunden werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen oder Unternehmen diese Daten mit weiteren im Internet verfügbaren Daten der Schülerinnen und Schüler verknüpfen und damit ein Persönlichkeitsprofil erstellen, die Daten verändern oder zu anderen Zwecken nutzen. Dies kann insbesondere dazu führen, dass andere Personen versuchen, Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern aufzunehmen. Über die Archivfunktion von Suchmaschinen sind die Daten zudem häufig auch dann noch abrufbar, wenn die Angaben aus den oben genannten Internet-Angeboten der Schule bereits entfernt oder geändert wurden.
Bei der Verwendung im passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage oder auf Microsoft 365 ist es möglich, dass das Passwort unbefugt weitergegeben wird und die Daten unberechtigt für ungeschützte Veröffentlichungen im Internet genutzt werden; Letzteres ist auch bei der Publikation des Schuljahrbuches möglich.
4. Die Einwilligung zur Veröffentlichung persönlicher Daten und Bilder umfasst die Anfertigung, insbesondere in Form von Klassen-, Gruppen - oder Einzelfotos durch eine seitens der Schule, der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten beauftragte Fotografin bzw. Fotografen.
Darüber hinaus umfasst die Einwilligung die oben (in Ziffer 1 und 2) genannte Verwendung der Personenabbildungen und personenbezogenen Daten ohne weitere Genehmigung. Die Rechteeinräumung an den Personenabbildungen erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist. Für das Zugänglichmachen von Einzelabbildungen der Schülerinnen und Schüler erteilt die unterzeichnende Person lediglich eine jederzeit für die Zukunft widerrufliche Einwilligung.
Die Einwilligung der Unterzeichnenden ist jedoch bei Mehrpersonenabbildungen (z. B. Klassen- und ähnliche Gruppenabbildungen) unwiderruflich, sofern nicht eine Interessenabwägung eindeutig zugunsten der bzw. des Abgebildeten ausfällt.
Die Einwilligung für sonstige personenbezogene Daten (z. B. Namensangaben) kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Die Einwilligung kann auch teilweise widerrufen werden.
Im Falle des Widerrufs dürfen personenbezogene Daten und Einzelabbildungen zukünftig nicht mehr für die oben (Ziffer 1 und 2) genannten Zwecke verwendet werden und sind unverzüglich aus den entsprechenden Internet- und Intranet-Angeboten zu löschen. Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie zeitlich unbeschränkt, d. h. auch über das Ende der Schulzugehörigkeit hinaus. Die Einwilligung ist freiwillig; aus der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem Widerruf entstehen keine Nachteile.
Anlage 4 zum Herunterladen:
- Anlage 4 - Erklärungen zum DatenschutzAnlage_4_-_Erklaerungen_zum_Datenschutz.pdf173,97 KB
Anlage 5 - Nutzungsordnung der Informations- und Kommunikationstechnik
Die gbs Grafschaft Bentheim stellen den Schülerinnen und Schülern wertvolle Hard-, Software und digitale Infrastruktur zur Verfügung. Eine optimale Nutzung ist nur zu gewährleisten, wenn alle Benutzerinnen und Benutzer einen sorgfältigen Umgang mit den bereitgestellten Ressourcen pflegen. Nachfolgende Regelungen sind daher unbedingt einzuhalten:
- Die digitalen Endgeräte, der Internet-Zugang sowie zur Verfügung gestellte Webserver und Cloud-Dienste dürfen ausschließlich zum Zweck von Lehre und der Unterrichtsgestaltung eingesetzt werden.
- Eigene digitale Endgeräte dürfen im Unterricht nur mit Zustimmung der Lehrkraft und ausschließlich zu unterrichtlichen Zwecken verwendet werden. Bei Missbrauch können schulische Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen erfolgen. Die Schule übernimmt keine Haftung für Schäden oder Datenverlust auf privaten Endgeräten.
- Veränderungen der Installation und Konfiguration schulischer digitaler Endgeräte, Server und des Netzwerkes sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Das Starten von Programmen von externen Datenträgern (z. B. USB-Stick) oder aus dem Internet ist nur mit Zustimmung der Lehrkraft erlaubt. Bei Beschädigungen an den o. g. Einrichtungen haftet der/die Benutzer/-in.
- Bei der Nutzung des Internet-Zugangs (auch WLAN etc.), der Cloud-Dienste, Dateiserver und der Webserver sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts, Datenschutzgesetzes und des Jugendschutzrechts, zu beachten.
o Es ist strengstens untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende und extremistische Text-, Bild-, Audio- und Videomaterialien über den Internet-Zugang aufzurufen, zu beziehen, zu versenden, zu spielen oder in den bereitgestellten Cloud-Diensten und Dateiservern zu speichern. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist der Lehrkraft Mitteilung zu machen und die Anwendung zu schließen.
o Kein/-e Nutzer/-in hat das Recht, im Namen oder zu Lasten der Schule Vertragsverhältnisse, z. B. Bestellung von Artikeln über das Internet, einzugehen oder kostenpflichtige Dienste im Internet zu nutzen.
o Das Verbreiten von schulbezogenen Inhalten (z. B. Hausaufgaben, Terminen) geschieht unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. Dabei sind für fremde Inhalte insbesondere die Urheberrechtsschutz-Bestimmungen (§ 53 UrhG) zu beachten. Z. B. dürfen Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden.
- Das Umgehen der schulinternen Schutzmaßnahmen (Firewall) durch externe Dienste, wie z. B. Proxy-Servern oder VPN sowie die Bereitstellung eines eigenen WLAN-Zugangs via Smartphone oder ähnlichen Geräten ist untersagt.
- Missbrauch beim Umgang mit dem Internet kann sowohl schulordnungsrechtliche Maßnahmen als auch zivil- und strafrechtliche Folgen für den Nutzer nach sich ziehen.
- Auf die Schulordnung wird Bezug genommen; danach ist u. a. Essen und Trinken in den Computerräumen untersagt. Ausnahmen hiervon sind nur nach Rücksprache mit der Lehrkraft möglich. Im Ausnahmefall dürfen nur wiederverschließbare Flaschen verwendet werden. Die Räume sind ordentlich und sauber zu verlassen.
- Die Nutzung von zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattformen wie z.B. Microsoft Teams ist ausschließlich zu schulischen und unterrichtlichen Zwecken gestattet.
o Die Nutzung für Mobbing, Beleidigungen oder andere Formen des Missbrauchs ist ausdrücklich untersagt. Die Schule ist in Verdachtsfällen umgehend zu informieren.
o Das Mitschneiden und die Veröffentlichung von digitaler Kommunikation (Chat, Videokonferenzen) mittels Screenshots oder Videoaufzeichnung ist untersagt.
o Die Schule kann bei Verdacht auf oben genannte Verstöße Zugriff auf Kommunikationsinhalte nehmen bzw. das Nutzerkonto sperren. In begründeten Fällen können Log-Dateien analysiert und an Behörden weitergegeben werden. Verstöße können schulische, zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Während Leistungsüberprüfungen dürfen digitale Endgeräte nur dann verwendet werden, wenn sie explizit zugelassen sind. Ansonsten sind sie auszuschalten und außer Reichweite aufzubewahren.
- Versäumt ein Nutzer die Zahlung der Lizenzpauschale, behält sich die Schule vor, bereitgestellte Nutzerkonten zu sperren.
- Mit Austritt aus der Schule werden Zugangsdaten, Konten und Daten automatisch gelöscht. Die Nutzer sind selbst verantwortlich für die Sicherung ihrer Daten.
Bei Verstößen haftet die Schülerin / der Schüler für die rechtlichen Folgen!
Anlage 5 zum Herunterladen:
- Anlage 5 - Nutzungsordnung der Informations- und KommunikationstechnikAnlage_5_-_Nutzungsordnung_der_Informations_und_Kommunikationstechnik.pdf265,38 KB
Anlage 6 - Teilnahme am Distanzunterricht per Videokonferenz
Präsenzunterricht
In Ausnahmefällen, z. B. pandemiebedingt, kann es dazu kommen, dass einzelne Schülerinnen und Schüler, die z. B. einer Risikogruppe angehören, nicht am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen, sondern im Distanzunterricht verbleiben. Um den betroffenen Schülerinnen und Schülern dennoch eine Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, kann die entsprechende Lehrkraft den Unterricht per Videokonferenz übertragen (Streamen). Hierbei werden i. d. R. Bild- und Tonaufnahmen von den Anwesenden im Klassenraum gemacht und auf ein privates Endgerät in den Haushalt der Schülerin bzw. des Schülers übertragen. Im Fall einer angeordneten Schulschließung kann es dazu kommen,
dass alle Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht verbleiben. In diesem Fall werden i. d. R. Bild- und Tonaufnahmen von jedem Einzelnen gemacht und auf ein privates Endgerät in den Haushalt der Schülerin bzw. des Schülers übertragen.
Ein Mitschnitt, eine sonstige Speicherung der Daten oder eine Weitergabe der Daten an Dritte sind ohne Genehmigung der bzw. des Betroffenen aus urheberrechtlichen und auch persönlichkeitsrechtlichen Gründen unzulässig und strafbar (vgl. Punkt 3.7 der Schulordnung). Auch die Teilnahme weiterer Personen an der Videokonferenz ist nicht zulässig (Ausnahme: notwendige Schulbegleitungen). Für die Übermittlung der Daten wird das Videokonferenzmodul von Microsoft Teams genutzt. Dieses verarbeitet auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages als Auftragsverarbeiter weisungsgebunden personenbezogene Daten in unserem Auftrag.
Mit Unterzeichnung der Einwilligung „Teilnahme am Distanzunterricht per Videokonferenz“ erklären sich alle Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Videokonferenzen bereit. Diese Einwilligung kann gegenüber der Schule jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Es entstehen keine Nachteile, wenn sie nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen.
Mit Unterzeichnung der Einwilligung „Teilnahme am gestreamten Präsenzunterricht“ erklären sich unsere Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Unterricht bereit, zu dem einzelne oder alle Lernen den mittels Videokonferenzsystem zugeschaltet werden. Die Einwilligung kann gegenüber der Schule jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Es entstehen keine Nachteile, wenn die Einwilligung nicht
erfolgt oder diese widerrufen wird.
Anlage 6 zum Herunterladen:
- Anlage 6 - Teilnahme am Distanzunterricht per VideokonferenzAnlage_6_-_Teilnahme_am_Distanzunterricht_per_Videokonferenz.pdf72,10 KB
Anlage 7 - Verbot von Waffen, Munition und Chemikalien in Schulen
Schulrecht | Nds. Kultusministerium (Niedersachsen.de)
1. Es wird untersagt, Waffen i. S. des WaffG in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem WaffG ein Ver- bot des Führens besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen.
2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer.
3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z. B. Soft-Air-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse bis zu 0,5 Joule oder Spielzeugwaffen). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i. S. des WaffG verwechselt werden können.
4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, Menschen zu verletzen oder für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z. B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.
7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens der nach diesem RdErl. verbotenen Gegen- ständen ein Erziehungsmittel oder eine Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Anlage 7 zum Herunterladen:
- Anlage 7 - Verbot von Waffen, Munition und Chemikalien in SchulenAnlage_7_-_Verbot_von_Waffen_Munition_und_Chemikalien_in_Schulen.pdf86,60 KB
Anlage 8 - Informationen zum Sportunterricht
1. Teilnahmepflicht: Grundsätzlich sind alle Schülerinnen und Schüler zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet. Ist eine aktive Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so besteht Anwesenheitspflicht. Liegt aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung eine über die einzelne Sportstunde hinausgehende Sportunfähigkeit vor, so besteht auch Anwesenheitspflicht und die Lehrkraft (bis 1 Monat) oder die Schulleitung (über 1 bis 3 Monate) treffen die weiteren Maßnahmen.¹
2. Fehlzeiten: Entschuldigungen müssen Datum, Dauer der Gültigkeit, Begründung und Unterschrift enthalten und zu Beginn der Stunde bzw. in Ausnahmefällen spätestens zur nächsten Sportunterrichtsstunde persönlich vorgelegt werden. Im Wiederholungsfall oder bei begründetem Verdacht auf schulmeidendes Verhalten können ärztliche Bescheinigungen (d. h. mit Unterschrift des Arztes) verlangt werden. Bei fortgesetzten unentschuldigten Fehlzeiten im Sportunterricht können diese als Leistungsverweigerungen gewertet werden. Kann das Fach aufgrund hoher Fehlzeiten nicht bewertet werden, kann dies zum Nichterreichen eines Abschlusses oder eines Überganges führen.
3. Krankheiten: Bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder chronische Erkrankungen (z. B. Verletzungen, Behinderungen, orthopädische Besonderheiten wie eine Wirbelsäulenfehlstellung, Diabetes, Asthma etc.) können zu einer geringeren Belastungsfähigkeit im Sportunterricht führen (z. B. beim Krafttraining, Ausdauerbelastungen u.a.). Um Überbelastungen oder gefahrvolle Situationen zu vermeiden, sollten diese aus eigenem Interesse der Sportlehrkraft persönlich und schriftlich (siehe nächste Seite) zu Beginn des Schul- oder Halbjahres mitgeteilt werden.
4. Sportbekleidung: Im Sportunterricht ist grundsätzlich angemessene Sportkleidung zu tragen, d. h. eine entsprechende Sporthose, ein entsprechendes Sportoberteil und Sportschuhe. Die Schuhe dürfen keine sichtbaren Spuren auf dem Hallenboden hinterlassen. Brillenträgern wird aus versicherungstechnischen Gründen und zur Verletzungsprophylaxe ein Ausweichen auf Kontaktlinsen oder das Tragen einer Sportbrille empfohlen.² Zu Beginn des Schuljahres wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zum Duschen besteht. Wird keine angemessene Sportkleidung getragen, kann aus Sicherheitsgründen nicht aktiv am Sportunterricht teilgenommen werden. Die jeweilige Lehrkraft entscheidet, wie sich dies auf die Leistungsbeurteilung auswirkt (siehe auch Punkt 9).
5. Schmuck und Wertsachen: Beim Sport ist das Tragen von Schmuck aufgrund der Verletzungsgefahr nicht zulässig. Ohrringe, Uhren, Ketten, Festivalbänder, Ringe, Piercings usw. müssen abgelegt oder gegebenenfalls abgeklebt werden (für Tape sorgt jede(r) selbst), zu lange Fuß- und Fingernägel sind nicht erlaubt. Beim Sport sollten lange Haare aus Sicherheitsgründen nicht offen getragen werden. Die Verweigerung dieser sicherheitsfördernden Maßnahmen kann als Leistungsverweigerung gewertet werden.³ Wertgegenstände, z. B. Smartphones, Tablets etc. können in einem gesonderten Bereich der Sporthalle (z. B. Kasten) auf eigene Gefahr verwahrt werden.
Die Lehrkraft, die Schule und der Schulträger übernehmen bei Verlust oder Beschädigung der Wertgegenstände keine Haftung.
6. Nahrungsaufnahme:Trinken (Wasser in Plastikflaschen) ist während des Sportunterrichts gestattet. Essen und das Kauen von Kaugummi sind in der Sporthalle verboten.
7. Kabinen: Die Umkleidekabinen werden von der Lehrkraft während des Sportunterrichts verschlossen. Sie werden zu Beginn des Unterrichts aufgeteilt und müssen im sauberen Zustand verlassen werden. Jede(r) achtet darauf, dass nach Unterrichtsschluss keiner allein (mind. 3 Schülerinnen/Schüler) in der Kabine bleibt. Die Lehrkraft informiert zu Beginn des Schuljahres, wo sich die Umkleidekabinen der Lehrkräfte befinden.
8. Materialbenutzung: Die Benutzung und/oder der Aufbau von Geräten/Materialien sind Schülerinnen und Schülern nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Lehrkraft gestattet. Beschädigtes oder verunreinigtes Material wird der Lehrkraft gemeldet.
9. Vergesslichkeit: Wer seine Sportsachen vergessen hat, kann grundsätzlich nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen, wird jedoch teilweise zur Unterstützung der Sportstunde herangezogen.
Die Sporthalle darf jedoch nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Comics, Bücher, Hefte, Handys und andere Gegenstände, die nicht zum Sportunterricht gehören, dürfen nicht zum „Zeitvertreib“ auf die Bank mitgebracht werden. Regelmäßiges Vergessen wirkt sich negativ auf die Leistungsbeurteilung aus.
¹ Vgl. Niedersächsisches Kultusministerium: Bestimmungen für den Schulsport (2020): Pflicht zur Teilnahme am Schulsport, S. 13, Nr. 7
² Vgl. Niedersächsisches Kultusministerium: Bestimmungen für den Schulsport (2020): Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, S. 2f., Nr. 2.1.8 & 2.1.10 ³ Vgl. Niedersächsisches Kultusministerium: Bestimmungen für den Schulsport (2020): Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, S. 2f., Nr. 2.1.9
Anlage 8 zum Herunterladen:
- Anlage 8 - Informationen zum SportunterrichtAnlage_8_-_Informationen_zum_Sportunterricht.pdf239,01 KB
Anlage 9 - Merkblatt zur Information über die Datenverarbeitung in der Schule
An der Schule werden Daten gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht zweckgemäß bei der Aufnahme. Mit dem Schuleintritt wird somit für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler eine Schülerakte angelegt. In dieser Akte werden zunächst die Daten des Stammblatts erfasst und sie wird im Verlauf der weiteren Schulzugehörigkeit um Daten, z. B. zu Leistungen und erreichten Abschlüssen, ergänzt.
Die Datenhaltung geschieht in elektronischer Form im elektronischen Klassenbuch „WebUntis“, in der Datenbank „BBS-Planung“ sowie „BBS-Zeugnis“ und mit der ergänzenden Schülerakte in Papierform.
Grundlage für die Datenerhebung und weitere Datenverarbeitung ist § 31 NSchG (i. d. g. F.). Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
Die erhobenen Daten werden nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt, zu dem sie von Ihnen mit geteilt worden sind.
Jede(r) hat das Recht, nach Antrag bei der Schulleitung, die Daten des Kindes bzw. die persönlichen Daten einzusehen.
Hinweis: Die Bestimmungen der DGSVO werden auch hier eingehalten.
Anlage 9 zum Herunterladen:
- Anlage 9 - Merkblatt zur Information über die Datenverarbeitung in der SchuleAnlage_9_-_Merkblatt_zur_Information_ueber_die_Datenverarbeitung_in_der_Schule.pdf72,72 KB
Anlage 10 - Einwilligung zur Übermittlung personenbezogener Daten
Die duale Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung am Arbeitsplatz und die schulische Ausbildung. Durch eine Verzahnung beider Bereiche, die den Dialog zwischen den zuständigen Lehrkräften der Berufsschule und der Ausbilderin oder dem Ausbilder des Ausbildungsbetriebs über den Leistungsstand der bzw. des Auszubildenden erforderlich macht, wird eine umfassende Ausbildung ermöglicht. Aus dem Grunde hat die Niedersächsische Landesschulbehörde am 06.09.2018 Folgendes verfügt:
„Die Datenweitergabe bezüglich Fehlzeiten und Leistungsstände der Schülerinnen und Schüler an deren Ausbildungsbetriebe bedarf keiner vorherigen Einwilligung, sofern besonders schutzwürdige Belange nicht betroffen sind.“
Auch die Datenweitergabe an die Kammern, z. B. der Klassenlisten oder der Namen und Adressen von Lehrkräften, für die Berufung in Prüfungsausschüsse oder für die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung bzw. Unterweisung, bedarf keiner vorherigen Einwilligung.
Aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ergeben sich weitere Mitwirkungspflichten der Schulen. Es sind insbesondere Abbrüche und Unterbrechungen in der Ausbildung sowie unregelmäßige Teilnahme am planmäßigen Unterricht unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.
Anlage 10 zum Herunterladen:
- Anlage 10 - Einwilligung zur Übermittlung personenbezogener DatenAnlage_10_-_Einwilligung_zur_Uebermittlung_personenbezogener_Daten.pdf72,72 KB
Anlage 11 - Widerspruch gegen die Datenübermittlung
Auch nach Eintritt der Volljährigkeit (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) ist die Schule nach § 55 Abs. 4 NSchG (i. d. g. F.) berechtigt, in bestimmten Fällen den bisherigen Erziehungsberechtigten Mitteilungen der Schülerinnen und Schüler zu machen über:
- gegen die Schülerin oder den Schüler ausgesprochene Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen
- die Beendigung des Schulverhältnisses
- ein Absinken des Leistungsstands, wenn dadurch der Abschluss des Bildungsgangs gefährdet erscheint.
Wir weisen darauf hin, dass alle Schülerinnen und Schüler das Recht haben, diesen Datenübermittlungen an die bisherigen Erziehungsberechtigten generell oder im Einzelfall zu widersprechen. Diesbedeutet, dass eine Datenübermittlung über die oben genannten Tatsachen nicht erfolgt. Der Widerspruch ist bei den Gewerblichen Berufsbildenden Schulen Landkreis Grafschaft Bentheim, Denekamper Str. 1, 48529 Nordhorn, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
Im Falle eines Widerspruches müssen wir die bisherigen Erziehungsberechtigten hierüber informieren.
Anlage 11 zum Herunterladen:
- Anlage 11 - Widerspruch gegen die DatenübermittlungAnlage_11_-_Widerspruch_gegen_die_Datenuebermittlung.pdf84,80 KB
Anlage 12 - Infektionsschutzgesetz
Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Schülerinnen und Schüler
Gesetzliche Besuchsverbote
In Gemeinschaftseinrichtungen wie bspw. Schulen halten sich viele Menschen auf engem Raum auf. Daher können sich Infektionskrankheiten hier besonders schnell ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller in der Gemeinschaftseinrichtung vor ansteckenden Krankheiten dienen.
Gemäß § 34 IfSG dürfen Schülerinnen und Schüler, die an folgenden Infektionskrankheiten erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, die Schule nicht betreten und an Schulveranstaltungen nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil ein Verdacht auf oder eine Erkrankung vorliegt.
Infektionskrankheiten
Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten gegenüber unserer Schule bei Verdacht oder bestätigter Erkrankung an folgenden Krankheiten:
- ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
- Kinderlähmung (Poliomyelitis)
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Kopflausbefall
- bakterielle Ruhr (Shigellen)
- Krätze (Skabies)
- Cholera
- Masern
- Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC Meningokokken-Infektionen verursacht wird
- Mumps
- Diphterie
- Pest
- Hepatitis Viren A oder E verursachte Gelbsucht
- Scharlach
- Streptococcus pyogenes
- Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
- Typhus oder Paratyphus
- Keuchhusten
- Windpocken (Varizellen)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
Anlage 12 zum Herunterladen:
- Anlage 12 - InfektionsschutzgesetzAnlage_12_-_Infektionsschutzgesetz.pdf97,53 KB
Anlage 13 - KI-Nutzungsordnung
Teil A – Nutzungsordnung für Lehrkräfte
1. Zielsetzung
Künstliche Intelligenz (KI) kann beim Lernen unterstützen, kreative Ideen fördern und die Organisation erleichtern.
Diese Regelung dient der rechtssicheren, pädagogisch verantwortungsvollen und datenschutzkonformen Nutzung von KI-Werkzeugen im Schulalltag.
2. Zulässige Nutzung
Lehrkräfte dürfen KI z. B. einsetzen für:
- Unterrichtsplanung, Differenzierung und Individualisierung von Materialien (z. B. Arbeitsblätter, Lernziele, didaktische Hinweise)
- Erstellung und Anpassung von Aufgaben, Tests, Präsentationen
- Formulierung von Bewertungen, Rückmeldungen oder Lernberichten
3. Datenschutz und Toolauswahl
Es dürfen die schulinternen KI-Tools, z. B. fobizz, nur DSGVO-konform verwendet werden.
- Eine datenminimierende Verwendung ist verpflichtend (ohne personenbezogene Daten: keine Klarnamen, keine Leistungsdaten von SuS).
- Tools mit Servern außerhalb der EU dürfen nur auf eigene Verantwortung verwendet werden.
4. Transparenz gegenüber den SuS
Bei KI-gestützten Aufgaben müssen Lehrkräfte offenlegen, ob und in welchem Umfang KI zur Erstellung der Materialien verwendet wurde.
- Konkret: KI darf nicht als Ersatz für pädagogische Entscheidungen oder Beurteilungen genutzt werden.
5. Schulinterne Absprachen
Die Nutzung von KI muss im Kollegium und mit der Schulleitung koordiniert werden.
Vorschläge für neue Tools sind mit der Schulleitung und ggf. der/dem Datenschutzbeauftragten abzustimmen.
6. Fortbildung und Verantwortung
Lehrkräfte verpflichten sich, sich fortlaufend über Chancen, Risiken und rechtliche Rahmenbedingungen von KI zu informieren.
Teil B – Nutzungsordnung für Schülerinnen und Schüler (SuS)
1. Grundsatz
Die Nutzung von KI durch SuS ist erlaubt, sofern sie dem Lernprozess, der Reflexion und der Unterstützung dient – nicht der Täuschung.
2. Erlaubte Nutzung
KI darf z. B. genutzt werden zur:
- Ideensammlung (z. B. bei Schreibaufträgen)
- Wiederholung von Lerninhalten, Reflexion von Texten, Argumenten, Meinungen (z. B. KI Erklärungen)
- Simulation von Gesprächen (z. B. Sprachunterricht)
3. Verbotene Nutzung
Fremde Arbeiten als eigene auszugeben, bei Leistungsüberprüfungen zu schummeln, Fake Inhalte oder beleidigendes Material zu erstellen, Persönlichkeitsrechte oder Datenschutz zu verletzen ist verboten. Die komplette Erstellung von Hausaufgaben, Essays oder Prüfungsleistungen durch KI ohne eigene Leistung ist nicht erlaubt.
Konkret: Die Verwendung von KI bei Klassenarbeiten, Tests oder Prüfungen ist ausdrücklich untersagt
4. Kennzeichnungspflicht
SuS müssen deutlich kennzeichnen, wenn Inhalte ganz oder teilweise durch KI erstellt wurden.
- Beispiel: „Der folgende Absatz wurde mithilfe von ChatGPT erstellt.“ Oder: „Ich habe Chat GPT gefragt: ‚Erkläre mir die Französische Revolution‘ – das Ergebnis habe ich mit eigenen Worten zusammengefasst.
5. Datenschutz & Toolwahl
SuS dürfen nur von der Schule freigegebene KI-Tools nutzen.
- Es dürfen keine persönlichen Daten in KI-Systeme eingegeben werden (Name, Schule, Noten etc.).
- Eine Nutzung privater Tools (z. B. ChatGPT, Bing) erfolgt auf eigene Verantwortung und nur außerhalb von Prüfungsphasen.
6. Verstöße
Bei Verstößen gegen diese Regeln (z. B. Täuschungsversuch) gelten die Regelungen der Schulordnung, Prüfungsordnung und des Schulgesetzes.
- Mögliche Maßnahmen: Bewertung mit „ungenügend“, Wiederholung der Leistung, pädagogisches Gespräch, schriftliche Verwarnung.
Rechtlicher Rahmen
- DSGVO (EU): Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Rechtsgrundlage oder Einwilligung (Art. 6 DSGVO)
- UrhG: Achtung von Urheberrechten bei Nutzung fremder Werke
- Niedersächsische Schulgesetz (NSchG): Pädagogische Verantwortung, Leistungsbewertung, Täuschungsversuche
- KMK-Empfehlungen: „Künstliche Intelligenz in der Bildung“ (2023)
- JuSchG: KI-Anwendungen, die jugendgefährdende Inhalte generieren oder zugänglich machen, sind kritisch zu bewerten und ggf. zu sperren.
Anlage 13 zum Herunterladen:
- Anlage 13 - KI-NutzungsordnungAnlage_13_-_KI-Nutzungsordnung.pdf335,00 KB
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