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Hier findest du alle wichtigen Regelungen unserer Schule.
Unsere Schule hat einen wichtigen gesellschaftlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen, dem wir nur gemeinsam gerecht werden können. Mit dem Motto unseres Leitbildes: „Erfolgreich lernen – Zukunft gestalten“ wollen wir, die Schulgemeinschaft, Dich, bzw. Sie zielbewusst auf aktuelle und zukünftige berufliche und private Lebenssituationen vorbereiten.
Für ein gutes Zusammenleben an unserer Schule ist es daher notwendig, dass von allen Beteiligten bestimmte Vereinbarungen eingehalten werden.
Wir wünschen uns im Unterrichtsalltag unserer Schule eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die durch gegenseitige Achtung und Toleranz gekennzeichnet ist. Sie ist auf Selbstständigkeit und eigenverantwortliches Handeln ausgerichtet. Dadurch können wir Schülerinnen und Schüler uns Fähigkeiten aneignen, die wir zur Ausübung eines Berufes und für das Leben in unserer Gesellschaft benötigen.
In diesem Sinne haben wir gemeinsam die folgende Schulordnung beschlossen:
Wenn ich einen Rat oder persönliche Unterstützung benötige, kann ich mich vertrauensvoll an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft, den Schulsozialpädagogen, die SV-Beraterinnen, den SV-Berater, Schülerinnen und Schüler der SV und an die Schulleitung wenden.
Beschluss des Schulvorstands der Gewerblichen Berufsbildenden Schulen vom 26.03.2009
Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen
RdErl. d. MK v. 27. 10. 2021 — 36.3-81 704/03 — — VORIS 22410 — Bezug: RdErl. v. 6. 8. 2014 (Nds. MBl. S. 543, SVBl. S. 458), geändert durch RdErl. v. 26. 7. 2019 (Nds. MBl. S. 1158, SVBl. S. 518)
– VORIS 22410 –
Nutzungsordnung der Informations- und Kommunikationstechnik an den Gewerblichen Berufsbildenden Schulen Landkreis Grafschaft Bentheim
Die gbs Grafschaft Bentheim stellen den Schülerinnen und Schülern wertvolle Hard- und Software zur Verfügung. Eine optimale Nutzung dieser Arbeitsplätze ist nur zu gewährleisten, wenn alle Benutzerinnen und Benutzer einen sorgfältigen Umgang mit den bereitgestellten Ressourcen pflegen. Nachfolgende Regelungen sind daher unbedingt einzuhalten:
Bei Verstößen haftet die Schülerin / der Schüler bzw. der / die Erziehungsberechtigte für die rechtlichen Folgen!
Das Infektionsschutzgesetzt gibt es nicht erst seit dem Corona-Virus, sondern bezog sich auch schon vorher auf die Vermeidung der Weitergabe von Viruskrankheiten. Vollständiger Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf
Bitte lesen Sie sich diese Informationen sorgfältig durch.
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- und Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einem Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetzt verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kindern oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wir versuchen, diese Informationen immer up-to-date zu halten und die aktuell geltenden Regelungen zum Corona-Virus in Schulen mitzuteilen. Hier finden Sie immer die aktuellsten Informationen zu den Regelungen bezüglich Corona an niedersächsischen Schulen:
Presseinformationen | Nds. Kultusministerium (niedersachsen.de)
FAQ – Schule in Corona-Zeiten – Schuljahr 2020/21 | Nds. Kultusministerium (niedersachsen.de)